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Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
In den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein Grundrecht. Staatsangehörige eines EWR-Landes können somit in einem anderen EWR-Land zu denselben Bedingungen wie die Bürger des jeweiligen Staates arbeiten. Das prinzipielle Recht der EU-Bürger auf Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt derzeit aber noch nicht in vollem Umfang für alle EU-Bürger. Die Bundesrepublik Deutschland macht von der Möglichkeit Gebrauch, den freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt während einer Übergangsfrist einzuschränken.
Seit dem 1. Mai 2011 genießen Bürger aller EU-Länder, mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien, die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland und benötigen daher zur Arbeitsaufnahme keine Arbeitserlaubnis. Seit Inkrafttreten der Bilateralen Verträge am 1. Juni 2002 benötigen auch schweizerische Staatsangehörige keine Arbeitserlaubnis mehr, wenn sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten.
Aufgrund von vereinbarten Übergangsfristen unterliegen dagegen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien der Arbeitsgenehmigungspflicht. Die erforderliche „Arbeitsgenehmigung-EU“ ist direkt bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit oder bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) zu beantragen. Einen Überblick über die Zuständigkeit gibt das Merkblatt 7 der Bundesagentur für Arbeit über die "Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland".
Wie bisher können Arbeitnehmer aus den beiden oben genannten Staaten nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. im Rahmen von Werkverträgen als Saisonkräfte oder als IT-Spezialisten bzw. Ingenieure) in Deutschland eine Arbeit aufnehmen. Die Voraussetzungen und Verfahren, um eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten, haben sich mit der Erweiterung der Union nicht geändert. Zum Teil wird es den neuen EU-Bürgern allerdings erleichtert, eine unbefristete Arbeitsgenehmigung zu bekommen: Arbeitnehmer, die zwölf Monate zu deutschen Arbeitsmarkt zugelassen waren, haben Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU, die uneingeschränkt und unbefristet erteilt wird. Außerdem werden Arbeitnehmer aus den Beitrittsländern gegenüber Angehörigen von Drittstaaten beim Zugang auf den deutschen Arbeitsmarkt bevorzugt. Weitergehende Fragen zur Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in Deutschland und zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung beantwortet die Agentur für Arbeit. Ausführliche Informationen finden sich auch auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Stichwort „Informationen über die Anwendung des EU-Beitrittsvertrages bei der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten“.
Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind, benötigen für den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet darf grundsätzlich nur dann ausgeübt werden, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt. Weitere Informationen über den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten Sie vom Auswärtigen Amt.
Asztali nézet